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Spendenrecht
Veröffentlicht von Frank Haustein | Abgelegt unter News
aus gegebenem Anlaß hier nochmals eine Erläuterung zu Fragen des steuerlichen Spendenrechts, hier speziell zur Frage der Handhabung der s.g. Leistungsspende:
Leistungsspenden sind Spenden durch Bereitstellung von Leistungen gegen Rechnung. Im einzelnen gilt:
Grundsätzlich ist der Spendenabzug von Nutzungen und Leistungen nach dem Einkommensteuergesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Wird daher z. B. ein PKW oder ein Gebäude kostenfrei zur Verfügung gestellt, oder arbeitet eine Person unentgeltlich für den Verein, so ist dies nicht als Spende abzugsfähig.
Allerdings ist eine Umwandlung in eine abzugsfähige Geldspende möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die gewerteten Nutzungen und Leistungen gegen Entgelt in Rechnung gestellt werden. Hierbei ist aber entscheidend, daß diese Rechnungsbeträge nur dann Abzugsfähig sind, wenn zuvor der Spender einen durch Vertrag oder Satzung des Vereins eingeräumten Rechtsanspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen hat. Dieser muß bereits vor Beginn seiner Tätigkeit bzw. seiner Zuwendung feststehen und darf nicht schon unter der Bedingung eines nachträglichen Verzichts auf die Geltendmachung eingeräumt worden sein.
Bei der Prüfung, ob ein Rechtsanspruch des Zuwendenden bestand, ist wiederum ein enger Maßstab anzulegen. Hier darf nicht leichtfertig von einer Geldspende ausgegangen werden.
Für die steuerliche Anerkennung einer Leistungsspende müssen also zwei Voraussetzungen gelten:
a) die erbrachte Leistung muß dem Verein in Rechnung gestellt werden, anders ohne Rechnung keine Spendenbescheinigung.
b) es muß ein vor der Leistungserbringung vertraglich oder satzungsgemäß zugesicherter Rechtsanspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch den Verein bestehen.
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