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Aufsichtspflicht von ÜL
Veröffentlicht von Frank Haustein | Abgelegt unter Trainer
Expertenrat: Zeitlicher Umfang und Grenzen
der Aufsichtspflicht
Ein Kind (z. B. Fußball-Bambini) wird nach dem Training nicht abgeholt.
Nehmen wir an, es ist dunkel und das Kind kann alleine nicht nach Hause.
Der Trainer ruft nach einer gewissen Wartezeit die Eltern an. Er erreicht
sie jedoch nicht. Auch Oma, Opa, Tante, Onkel sind nicht erreichbar. Er
fährt das Kind nach Hause, aber auch zuhause ist niemand. Wie geht es
weiter? Wie weit, wie lange geht die Aufsichtspflicht? Man kann doch ein
Kind (5-6 Jahre) nicht alleine stehen lassen?
Die Frage der zeitlichen Grenzen der Aufsichtspflicht und wie
weit die Anforderungen z.B. an einen aufsichtspflichtigen
Übungsleiter gehen, sind zentrale Themen im Sport.
Der Übungsleiter kann das Kind – vor allem nicht in dem
genannten Alter – einfach vor der Haustür stehen lassen.
Dagegen wird eingewandt werden, dass irgendwann die
Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist. Im Einzelfall stellt sich dann immer nur
die Frage, wann das der Fall ist. Das entscheidet im Streitfall dann das Gericht.
Allgemein gültige feste Regeln und Grenzen gibt es nicht.
Da im geschilderten Fall schon eine auffällige Situation besteht, sollte der
Übungsleiter hier auch entsprechende Sorgfalt walten lassen und im Zweifel das
Kind mit zu sich nach Hause nehmen, wobei hier darauf geachtet werden sollte,
dass dann Zeugen zugegen sind, damit sich der Übungsleiter nicht unberechtigten
Vorwürfen aussetzen muss.
Wenn das Kind älter wäre, und z.B. einen Hausschlüssel bei sich hätte, wäre die
Situation wieder eine andere.
Der Fall zeigt jedoch deutlich, wie wichtig hier klare Absprachen mit den
Erziehungsberechtigten sind und wie wichtig die telefonische Erreichbarkeit dieser
Personen im Notfall – während der Aufsichtszeit – gewährleistet ist. Im Zeitalter
des Handys dürfte dies auch kein Problem mehr sein.
Stefan Wagner, Dresden
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14.02.2011 | Recht & Organisation
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